Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung von Betonfördergeräten

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör:


dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich aus sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch).
Allgemeine Geschäftsbedingungan des Mieters gelten uns gegenüber nicht.

§ 1 Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

§2 Pflicht des Vermieters
Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Bieter den Gebrauch das vermieteten Betonfördergerätss (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeugs maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetztlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben;
ist uns die Gewährung des Gebrauchs nicht möglich, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Die Haftung für von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist jedoch dem Umfang nach auf den typischen vorhersebaren Schaden, im übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgehe, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, deren Deckungssumme Euro 1,534 Mio. bsträgt, beschränkt.

§ 3 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache an Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, daas das auch
für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann,

dies setzt einen ausreichend befestigten mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche müsssn vom Mieter so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnliches geschädigit werden können.
Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Abiegen von Betontesten auf oder an der Bausteile bereitzustellen.
Für die Beseitigung der durch den Arbeitsabtauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebaudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder  unvollständiger Angaben bei Abruf.

Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

§ 4 Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an.
Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zu Höhe der in Absatz 1 erläuterten Anspruchs an uns zu zahlen.

Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteils einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Hohe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingszogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abgeben noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.. Er hat uns alle für eine Interventionen notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der "Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%.

Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt.

§ 5 Mietzins- und Zahlungsbedingungen

 

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebote oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe.
so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB. die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.

Zuschlags für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in dan Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.ß. der Mieter, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrsns mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehatlungsrecht geltend zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestans jedoch in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgsstellt ist.
Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst vsrbundenen Gesellschaften haben.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestirnmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen uns seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz der Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer zuständigen Niederlassung.

01.01.2005